Datum: Montag, 24.11.2025 um 18:00 Uhr!
Ort: Gildehaus
Wir freuen uns über Deinen Besuch. Ab sofort findest Du hier die wichtigsten Informationen zu unseren Fahrschulen in Gildehaus und Nordhorn. Ganz nach unserem Motto „und die Strasse gehört Dir“ möchten wir Dich auf dem Weg zum Führerschein in allen Ausbildungsklassen begleiten.
Wir freuen uns auf Dich!
Das Team der Fahrschule Lippok
Das Mindestalter für den Erwerb aller folgenden PKW-Klassen liegt bei 18 Jahren (bzw. 17 Jahren). Eingeschlossen sind die Klassen AM und L.
Klasse B
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von nicht mehr als 3.500 kg. Anhänger bis zu einer zGM von 750 kg dürfen mitgeführt werden. Beträgt die zGM des Anhängers mehr als 750 kg, darf die zGM der Kombination nicht 3.500 kg übersteigen.
Klasse B 96
Der „Caravan-Führerschein“ für Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg zGM, sofern die zGM der Kombination zwischen 3.500 kg und 4.250 kg beträgt.
Klasse BE
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zGM zwischen 750 kg und 3.500 kg.
Seit einigen Jahren gibt es in Deutschland die Möglichkeit, bereits mit 17 Jahren den Pkw-Führerschein zu machen. Das Begleitete Fahren, wie sich diese Art der Fahrerlaubnis nennt, hat dabei klare rechtliche Vorgaben:
Ab 16 ½ Jahren kann eine Anmeldung bei der Fahrschule und der Antrag bei der zuständigen Führerscheinbehörde erfolgen. Dabei sind in den Antrag auch die Begleitperson/en einzutragen. Im Falle von Nicht-Erziehungsberechtigten müssen hier die Eltern (oder andere Erziehungsberechtigte) ihre schriftliche Zustimmung geben.
Zudem wird von der Begleitperson eine schriftliche Erklärung darüber verlangt, dass sie informiert ist über ihre Aufgaben und Pflichten beim Begleitenden Fahren.
Wenn der Antrag positiv beschieden wird, können die Theoretische und Praktische Ausbildung für den Pkw-Führerschein ganz normal erfolgen. Weitere Vorgaben gibt es hier nicht. Die Praktische Prüfung kann jedoch frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag erfolgen.
Mit bestandener Prüfung erhält der Führerschein-Neuling, der am Begleitenden Fahren teilnimmt, jedoch keinen Führerschein, sondern nur eine Fahrerlaubnis für den „Führerschein mit 17“. Erst ab dem 18. Lebensjahr wird dieser dann in einen richtigen Führerschein umgetauscht. Die Probezeit beträgt zwei Jahre.
Die Begleitperson/ne müssen mindestens 30 Jahre alt sein, dürfen nicht mehr als einen Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg haben und müssen mindestens fünf Jahre unfallfreies Fahren vorweisen können zum Zeitpunkt der Ausstellung der Prüfungsbescheinigung. In der Bescheinigung dürfen maximal fünf Begleitpersonen eingetragen werden. Beim Fahren müssen sowohl Fahrer als auch Begleitperson immer einen Personalausweis mitführen sowie die Prüfungsbescheinigung.
Der Fahranfänger, der am Begleitenden Fahren teilnimmt, muss zudem grundsätzlich mit 0,0 Promille unterwegs sein, die Begleitperson darf maximal 0,5 Promille Alkohol im Blut haben. Ein Verstoß gegen die Auflagen, auch ein Alleinfahren ohne Begleitperson, führt zum Entzug der Prüfungsbescheinigung.
Neben den normalen Kosten wie für den Führerscheinantrag, den Kosten für den Kurs Lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort und der Gebühr für den Sehtest fallen beim Begleitenden Fahren (Führerschein ab 17) noch folgende Kosten an:
Rahmengebühr für die Überprüfung der Begleitpersonen auf Einträge im Verkehrszentralregister in Flensburg sowie eine Gebühr von € 5,10 für jede eingetragene Begleitperson, unabhängig davon, ob dies ein Erziehungsberechtigter oder eine andere Person sind.
Klasse AM – Mindestalter 15 Jahre
Der Zweirad-Einsteiger-Führerschein. Die folgenden Fahrzeuge dürfen mit dem AM-Führerschein ab einem Alter von 16 Jahren gefahren werden:
Klasse B196 – Mindestalter 25 Jahre
Bei Erteilung der Klasse B196 musst du mindestens seit 5 Jahren über einen B-Führerschein verfügen. Daneben nusst du an einem B196-Intensivkurs teilgenommen haben. Folgende Fahrzeuge dürfen gefahren werden.
Klasse A1 – Mindestalter 16 Jahre
Bei Erteilung der 125er Klasse A1 fängt bereits die Probezeit an. Wer mit 16 den A1 Führerschein macht und zwei Jahre unauffällig im Straßenverkehr unterwegs ist, ist dann mit 18 zum Start des Autofahrens bereits aus der Probezeit. Folgende Fahrzeuge dürfen gefahren werden.
Klasse A2 – Mindestalter 18 Jahre
Krafträder mit einer Leistung bis 35 kW und einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg. Wer bereits seit zwei Jahren die Klasse A1 besitzt, muss lediglich eine praktische Prüfung ablegen.
Die Klasse A1 ist eingeschlossen.
Klasse A – Mindestalter 24 bzw. 20 Jahre bei zwei Jahren Vorbesitz Klasse A2
Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder bbH mehr als 45 km/h. Wer bereits seit zwei Jahren die Klasse A2 besitzt, muss lediglich eine praktische Prüfung ablegen. Wer mit 18 die Klasse A2 erwirbt, kann frühestens mit 20 diese Klasse ewerben.
Darüberhinaus dürfen dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 50 cm³ oder einer bbH von mehr als 45 km/h und einer Leistung von mehr als 45 km/h gefahren werden
Die Fahrerlaubnisse der Klassen C werden nur für fünf Jahre erteilt. Vor Ablauf der Geltungsdauer kann für jeweils fünf Jahre verlängert werden.
C1- Mindestalter 18 Jahre
Kraftfahrzeuge mit einer zGM über 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg. Anhänger bis 750 kg zGM dürfen mitgeführt werden.
Voraussetzung für diese Klasse ist ein Besitz der Klasse B
C1E – Mindestalter 18 Jahre
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg zGM, sofern die zGM der Kombination 12.000 kg nicht übersteigt. Voraussetzung für diese Klasse ist ein Besitz der Klasse C1.
Die Fahrerlaubnisse der Klassen C und CE werden für längstens fünf Jahre erteilt und können vor Ablauf der Geltungsdauer für jeweils fünf Jahre verlängert werden.
C – Mindestalter 21 Jahre
Kraftfahrzeuge mit einer zGM von mehr als 3.500 kg. Anhänger bis 750 kg zGM dürfen mitgeführt werden.
CE – Mindestalter 21 Jahre
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zGM.
Voraussetzung für diese Klasse ist ein Besitz der Klasse C.
Die Fahrerlaubnisse der Klassen D werden nur für fünf Jahre erteilt. Vor Ablauf der Geltungsdauer kann für jeweils fünf Jahre verlängert werden.
Klasse D ab 23 Jahren
Vorausgesetzt eine beschleunigte Grundqualifikation nach BKrFQG mit erfolgreichem Abschluss einer theoretischen Prüfung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb bei einer IHK ist erfolgt.
Klasse D ab 21 Jahren
Vorausgesetzt eine vollständige Grundqualifikation (erfolgreiche Abschluss einer theoretischen und praktischen Prüfung) liegt vor.
Klasse D ab 20 bzw. 18 Jahren
Bist du in der Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb ist der Busführerschein D bereits mit 20 bzw. 18 Jahren möglich.
Klasse L – Mindestalter 16 Jahre
Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einner bbH von max. 25 km/h. Auch Anhänger dürfen mitgeführt werden.
Klasse T – Mindestalter 16 Jahre bzw. 18 Jahre
Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhängern. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhängern.
Ab 18 Jahre dürfen Zugmaschinen mit einer bbH bis 60 km/h geführt werden.
Fahrzeugführer (m/w/d), die gewerblich Güter befördern, müssen innerhalb von 5 Jahren 35 Stunden Weiterbildung nachweisen.
Fahrzeugführer (m/w/d), die gewerblich Personen befördern, müssen innerhalb von 5 Jahren 35 Stunden Weiterbildung nachweisen.
Fahrzeugführer (m/w/d), die Gefahrgüter in kennzeichnungspflichtiger Menge befördern, müssen im Besitz einer ADR-Bescheinigung sein.
Fahrzeugführer (m/w/d), die im Besitz einer ADR-Bescheinigung sind, müssen vor Ablauf der Gültigkeit an einer Schulung mit erfolgreicher Prüfung durch die zuständige IHK teilgenommen haben.
Fahrzeugführer (m/w/d), die Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter in Tanks, Tankcontainern etc. befördert werden, müssen im Besitz einer ADR-Bescheinigung mit Aufbaukurs Tank sein.
Fahrzeugführer (m/w/d), die Fahrzeuge mit explosiven Stoffen transportieren wollen, benötigen eine ADR-Bescheinigung über einen Aufbaukurs Klasse 1.
Fahrzeugführer (m/w/d), die Fahrzeuge mit radioaktiven Stoffen transportieren wollen, benötigen eine ADR-Bescheinigung über einen Aufbaukurs Klasse 7.
Über unsere Online-Anmeldung kannst du dich bequem und direkt für eine Ausbildung bei und anmelden. Starte jetzt.

Die Fahrschule Lippok steht seit 1977 in den Diensten der Verkehrssicherheit. Das hohe Maß an Erfahrung in der Fahrausbildung spiegelt sich auch im Erfolg wider, denn die Zahl der bestandenen Führerschein-Prüfungen unserer Teilnehmer/innen ist überdurchschnittlich hoch.
Wir bilden aus: Führerscheine B, BE; B mit Automatik, C, CE; C1, C1E; D, DE, D1, D1E, TQ1, Gabelstapler; ADR Basis und Tank; Ladungssicherung; Perfektionstraining; Beschleunigte Grundqualifikation; BKF Weiterbildung; Servicefahrer, Klasse T.
Im Mittelpunkt unserer Tätigkeit steht der Mensch. Seine Bedürfnisse zu erfüllen, haben wir uns zur Aufgabe gemacht. Ein freundlich zugewandter, respektvoller, ruhiger und zuvorkommender Umgang mit dem/der Teilnehmer/in hat für uns oberste Priorität. Daher richten wir unsere Dienstleistungen an den Anforderungen der Kunden aus. Diese sind: Kooperationspartner, Praktikumsbetriebe, Kostenträger und Maßnahmenteilnehmer/innen.
Unsere Prioritäten:
Bad Bentheim, den 09.09.2024 Fahrschulleitung